Entsprechend der Verordnung vom 16.12.22 besteht in der Ordination Maskenpflicht  für Patienten und Begleitpersonen mit folgenden Ausnahmen:

1.    gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation. 

2.    Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 

3.    Personen, denen eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.