Entsprechend der Verordnung vom 16.12.22 besteht in der Ordination Maskenpflicht für Patienten und Begleitpersonen mit folgenden Ausnahmen:
1. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
2. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
3. Personen, denen eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.